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Das beschleunigte Verfahren in Braunschweig hat Fahrt aufgenommen

Presseinformation vom 20.03.2019


Die Strafe folgt der Tat auf dem Fuße

Das beschleunigte Verfahren in Braunschweig hat Fahrt aufgenommen

Dies ist ein Fall, der sich so Anfang März 2019 in Braunschweig zugetragen hat: Ein Ladendieb begeht am späten Nachmittag in einem Braunschweiger Kaufhaus einen Diebstahl. Vom Ladendetektiv wird er beobachtet, wie er sieben T-Shirts im Wert von ca. 155,00 Euro überzieht. Durch die schnelle Verständigung der Polizei kann er noch beim Verlassen des Geschäfts festgenommen werden. Bei Feststellung der Personalien fällt auf, dass es sich um einen georgischen Staatsangehörigen handelt, der über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügt. Die Polizei nimmt den Täter vorläufig fest. Aufgrund des geringen Werts des Diebesguts handelt es sich jedoch um einen Fall sog. „Bagatellkriminalität“, bei der eine Untersuchungshaft nicht angemessen ist. Andererseits ist sicher anzunehmen, dass der Straftäter für die Justiz nach einer Entlassung aus dem Polizeigewahrsam nicht mehr erreichbar wäre. Es stellt sich die praktische Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die Tat in einem Strafverfahren geahndet wird.

Am frühen Morgen des Folgetages leitet die Polizei die Akten der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um weitere Entscheidung zu. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig prüft den Sachverhalt zügig, aber auch sorgfältig und übermittelt dem zuständigen Strafrichter am Amtsgericht Braunschweig einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren. Bereits gegen 11.00 Uhr kann die Hauptverhandlung beginnen. Zu dem Termin wird der Beschuldigte aus dem Polizeigewahrsam vorgeführt. Gegen 12.30 Uhr ergeht das Urteil, durch das der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte wegen Diebstahls eine fünfmonatige Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung erhält. Anschließend wird er direkt aus dem Sitzungssaal in die JVA Wolfenbüttel / Abteilung Braunschweig verbracht, weil das Urteil durch Rechtsmittelverzicht aller Beteiligten sofort rechtskräftig geworden war. Zwischen der Tatbegehung und dem rechtskräftigen Urteil liegen somit lediglich 21 Stunden.

Es ist ein neuer Ansatz in Braunschweig: Zum 18.02.2019 haben die drei Institutionen Polizei Braunschweig, Staatsanwaltschaft Braunschweig und Amtsgericht Braunschweig ihre enge Kooperation zur Bekämpfung und schnellen Ahndung von Kleinkriminalität im Wege der Durchführung des sog. beschleunigten Verfahrens aufgenommen. Das beschleunigte Verfahren ist in den §§ 417 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geregelt und seinem Gesetzeszweck nach für die zügige Verhandlung von Fällen einfach gelagerter Kriminalität konzipiert. Nach § 417 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache aufgrund eines einfachen Sachverhalts oder einer klaren Beweislage zur zeitnahen Verhandlung geeignet ist. Die Strafprozessordnung schafft zu diesem Zweck die Erleichterung, dass keine förmliche Anklage erhoben werden und damit auch nicht über deren Zulassung in einem Zwischenverfahren durch einen gesonderten Eröffnungsbeschluss entschieden werden muss. Stattdessen genügt es, wenn die Staatsanwaltschaft eine Antragsschrift verfasst, über die das Strafgericht unmittelbar verhandelt. Eignet sich das Verfahren zur beschleunigten Verhandlung, so führt das Gericht das beschleunigte Verfahren durch. Andernfalls lehnt es die Durchführung ab und trifft eine Entscheidung über den weiteren Fortgang des Verfahrens nach den allgemeinen Vorschriften. Nach der Strafprozessordnung muss die Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung erfolgen. In Braunschweig wird das Merkmal „beschleunigt“ jedoch seit dem 18.02.2019 dahingehend umgesetzt, dass die Hauptverhandlung in der Regel bereits am Tag nach der Tatbegehung und der anschließenden Festnahme stattfindet.

Gem. § 419 Abs. 1 StPO darf im beschleunigten Verfahren als Strafe lediglich eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr verhängt werden. Als Maßregel der Besserung und Sicherung ist nur die Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig, also keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt. Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, § 418 Abs. 4 StPO. § 420 StPO sieht gewisse Erleichterungen in der Beweisführung vor. So kann z. B. eine schriftliche Zeugenaussage mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten verlesen werden. Der Zeuge muss dann nicht persönlich vor Gericht erscheinen und aussagen.

Als Verfahrensform bietet sich das beschleunigte Verfahren insbesondere dann an, wenn der Tatverdächtige bzw. Beschuldigte zwar keinen festen Wohnsitz im Inland hat und demzufolge von einer Fluchtgefahr auszugehen ist, die Anordnung der Untersuchungshaft in Anbetracht der geringen Schwere des begangenen Delikts und der damit einhergehenden geringen Straferwartung jedoch unverhältnismäßig wäre. Um auch diese Fälle der Kleinkriminalität konsequent verfolgen zu können, haben sich in Braunschweig Polizei, Staatsanwaltschaft und Amtsgericht verständigt und gemeinsam die Voraussetzungen für eine optimale Durchführung des beschleunigten Verfahrens geschaffen.

Die organisatorischen Voraussetzungen sind geschaffen worden: Zur Stärkung des beschleunigten Verfahrens in Braunschweig hat das Niedersächsische Justizministerium bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig und bei dem Amtsgericht Braunschweig jeweils eine zusätzliche Staatsanwalts- bzw. Richterstelle geschaffen. Bei der Staatsanwaltschaft gibt es derzeit drei Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte, die mit einem Anteil ihrer Arbeitskraft, die von der Polizei als für das beschleunigte Verfahren geeignet erachteten Verfahren prüfen, bearbeiten und ggf. die entsprechenden Antragsschriften fertigen. Beim Amtsgericht Braunschweig gibt es vier Richter/-innen, die mit Arbeitskraftanteilen für die Durchführung der Hauptverhandlungen im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zuständig sind. Zudem werden an jedem Wochentag Sitzungssäle, Protokollkräfte und Wachtmeister/-innen vorgehalten, um die zügige Durchführung der Hauptverhandlung zu gewährleisten.

Justizministerin Barbara Havliza: „Die Beschleunigung von Strafverfahren ist mir ein wichtiges Anliegen, nicht nur im Jugendstrafrecht sondern auch bei Erwachsenen. Mit den beschleunigten Verfahren kann der Rechtsstaat zeigen, dass er schnell und handlungsfähig ist. Das kann ich nur begrüßen. Ich danke deshalb allen Beteiligten in Braunschweig für ihren engagierten Einsatz.“

Die ersten Erfahrungen mit dem beschleunigten Verfahren: Diese sind ausnahmslos positiv ausgefallen. So ist es gelungen, die entsprechenden Verfahren „tagesaktuell“ zu bearbeiten. Im Februar und im März 2019 gab es bereits mehrere Fälle, in denen Täter, die wegen des Verdachts des Ladendiebstahls oder des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz unmittelbar nach der Tat vorläufig festgenommen wurden, bereits am Folgetag verurteilt und der Justizvollzugsanstalt zur Verbüßung einer kurzen Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) zugeführt werden konnten.

Nach Einschätzung aller Beteiligter auf Seiten der Polizei, der Staatsanwaltschaft Braunschweig und des Amtsgerichts Braunschweig kann daher schon jetzt festgestellt werden: Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens in Braunschweig gelingt auch in der praktischen Umsetzung. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Zusammenarbeit sind geschaffen.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Oberstaatsanwalt Hans Christian Wolters

Staatsanwaltschaft Braunschweig
Pressesprecher
Turnierstraße 1
38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-1110

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